BAV & Riester


 

Entgeltumwandlung

Mit der Novellierung des Betriebsrentengesetzes hat der Gesetzgeber auch arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsmodelle als betriebliche Altersversorgung anerkannt. Seit dem 01. 01. 2002 hat jeder Arbeitnehmer sogar einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Er kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich bei jedem Durchführungsweg möglich. Tarifliche Entgeltansprüche können allerdings nur umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag dies zulässt.

  formaler Rechtsanspruch auf Leistung Vermögens-
ansammlung
Anlage-
beschränkungen
Insolvenz-
sicherung
"Riester-Förderung"
Pensionszusage ja intern keine gem. Betr.AVG nein**)
Pensionskasse ja extern ja nein*) ja
Direktversicherung ja extern ja nein*) ja
Unterstützungskasse nein extern keine gem. Betr.AVG nein**)
Pensionsfonds na extern ja gem. Betr.AVG ja

* nur bei widerruflichem Bezugsrecht erforderlich
**aber Nutzung für Entgeltumwandlung möglich

 

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Pensionszusage

Pensionskasse

Pensionsfonds

Unterstützungskasse

Entgeltumwandlung

Direktversicherung